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   OLG Bamberg, 15.04.1980 - 7 U 11/80   

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OLG Bamberg, 15.04.1980 - 7 U 11/80 (https://dejure.org/1980,3405)
OLG Bamberg, Entscheidung vom 15.04.1980 - 7 U 11/80 (https://dejure.org/1980,3405)
OLG Bamberg, Entscheidung vom 15. April 1980 - 7 U 11/80 (https://dejure.org/1980,3405)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • FamRZ 1980, 573
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 02.11.1960 - V ZR 124/59

    Verjährung von Auskunftsansprüchen

    Auszug aus OLG Bamberg, 15.04.1980 - 7 U 11/80
    Hinsichtlich dieses Auskunftsanspruchs ist anerkannt, daß ein Zweck, der Beweisnot des Pflichtteilsberechtigten abzuhelfen, nicht eine enge, sondern eine weite Grenzziehung nahelegt, und deshalb zu dem auskunftspflichtigen Bestand des Nachlasses nicht nur die tatsächlich bei dem Erbfall vorhandenen Nachlaßgegenstände gehören, sondern auch - als fiktive Nachlaßaktiva - die ausgleichspflichtigen Zuwendungen des Erblassers (RGZ 115, 27, 29; BGHZ 28, 177; 33, 373; 61, 180, 183).

    Gehören zu einem ausgleichspflichtigen Zugewinn auch Unternehmensbeteiligungen, so kann der Auskunftsberechtigte nicht nur Auskunft über den Wert des Unternehmens und der Unternehmensgegenstände verlangen, wie es in dem vorliegenden Fall durch Vorlage des Wertermittlungsgutachtens vom 29. September 1978 geschehen ist, sondern er kann darüber hinaus auch die Vorlage der notwendigen Geschäftsunterlagen fordern, die ihn selbst in den Stand versetzen, die Ermittlungen jener Werte vorzunehmen; dazu gehören regelmäßig die Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen sowie die zugrundeliegenden Geschäftsbücher und Belege für einen längeren, regelmäßig fünf Jahre betragenden Zeitraum (BGHZ 33, 373, 378; BGH FamRZ 1965, 135, 136; 1975, 87 [Nr. 36]; 1975, 574; BGH LM § 260 BGB Nr. 1; OLG Hamm BB 1976, 626; OLG Schleswig SchlHA 1979, 17).

  • BGH, 01.10.1958 - V ZR 53/58

    Pflichtteilsrecht und Auskunftsanspruch

    Auszug aus OLG Bamberg, 15.04.1980 - 7 U 11/80
    Diese Auskunftsverpflichtung soll insoweit ähnlich der Beweislastverteilung bei Gefahrenkreisen (vgl. hierzu im einzelnen Heinrichs in Palandt, BGB 39. Aufl. § 282 Anm. 2) dem Auskunftsberechtigten eine Darlegungs- und Beweiserleichterung für die Durchsetzung seines Zugewinnausgleichsanspruchs verschaffen, da er seinen Ausgleichsanspruch sonst häufig mangels Kenntnis der Vorgänge weder darlegen noch beweisen könnte (vgl. BGHZ 28, 177, 179 = FamRZ 1958, 460 ff zu dem Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten).

    Hinsichtlich dieses Auskunftsanspruchs ist anerkannt, daß ein Zweck, der Beweisnot des Pflichtteilsberechtigten abzuhelfen, nicht eine enge, sondern eine weite Grenzziehung nahelegt, und deshalb zu dem auskunftspflichtigen Bestand des Nachlasses nicht nur die tatsächlich bei dem Erbfall vorhandenen Nachlaßgegenstände gehören, sondern auch - als fiktive Nachlaßaktiva - die ausgleichspflichtigen Zuwendungen des Erblassers (RGZ 115, 27, 29; BGHZ 28, 177; 33, 373; 61, 180, 183).

  • BGH, 27.06.1973 - IV ZR 50/72

    Auskunftsanspruch des pflichtteilsberechtigten Erben gegen den Beschenkten

    Auszug aus OLG Bamberg, 15.04.1980 - 7 U 11/80
    Hinsichtlich dieses Auskunftsanspruchs ist anerkannt, daß ein Zweck, der Beweisnot des Pflichtteilsberechtigten abzuhelfen, nicht eine enge, sondern eine weite Grenzziehung nahelegt, und deshalb zu dem auskunftspflichtigen Bestand des Nachlasses nicht nur die tatsächlich bei dem Erbfall vorhandenen Nachlaßgegenstände gehören, sondern auch - als fiktive Nachlaßaktiva - die ausgleichspflichtigen Zuwendungen des Erblassers (RGZ 115, 27, 29; BGHZ 28, 177; 33, 373; 61, 180, 183).
  • BGH, 25.06.1976 - IV ZR 125/75

    Voraussetzungen der eidesstattlichen Bekräftigung eines vorgelegten

    Auszug aus OLG Bamberg, 15.04.1980 - 7 U 11/80
    8, c) ablehnend: Gernhuber in MünchKomm, BGB § 1379 Rdn. 13 und 14; Finke in BGB-RGRK, 12. Aufl. [1975] § 1379 Rdn. 17 und 18, der sich gleichzeitig im Einzelfall für eine Auskunftspflicht nach Treu und Glauben ausspricht, d) dahingestellt: BGH, Urteil vom 25. Juni 1976 - FamRZ 1978, 677 (Abdruck aber nicht mit den amtlichen Leitsätzen).
  • BGH, 30.05.1979 - IV ZR 160/78

    Anmeldefrist für Stationierungsschäden für Privatversicherer

    Auszug aus OLG Bamberg, 15.04.1980 - 7 U 11/80
    Im Rahmen des Verbundverfahrens nach § 623 ZPO kann der Auskunftsanspruch zum Zugewinn auch im Wege einer Stufenklage geltend gemacht und das in einer solchen Sache ergehende Teilurteil selbständig mit dem Rechtsmittel der Berufung angefochten werden (BGH FamRZ 1979, 690 = BGHF 1, 498).
  • BGH, 21.12.1964 - III ZR 226/62

    Anspruch auf Vorlage eines Gutachtens zur Einsichtnahme - Anspruch auf Mitteilung

    Auszug aus OLG Bamberg, 15.04.1980 - 7 U 11/80
    Gehören zu einem ausgleichspflichtigen Zugewinn auch Unternehmensbeteiligungen, so kann der Auskunftsberechtigte nicht nur Auskunft über den Wert des Unternehmens und der Unternehmensgegenstände verlangen, wie es in dem vorliegenden Fall durch Vorlage des Wertermittlungsgutachtens vom 29. September 1978 geschehen ist, sondern er kann darüber hinaus auch die Vorlage der notwendigen Geschäftsunterlagen fordern, die ihn selbst in den Stand versetzen, die Ermittlungen jener Werte vorzunehmen; dazu gehören regelmäßig die Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen sowie die zugrundeliegenden Geschäftsbücher und Belege für einen längeren, regelmäßig fünf Jahre betragenden Zeitraum (BGHZ 33, 373, 378; BGH FamRZ 1965, 135, 136; 1975, 87 [Nr. 36]; 1975, 574; BGH LM § 260 BGB Nr. 1; OLG Hamm BB 1976, 626; OLG Schleswig SchlHA 1979, 17).
  • BGH, 05.03.1975 - IV ZR 72/74

    Zugewinnausgleich. Auskunft über Endvermögen

    Auszug aus OLG Bamberg, 15.04.1980 - 7 U 11/80
    Da der Auskunftsanspruch beim Zugewinn (§ 1379 BGB) dem für den Pflichtteilsberechtigten geltenden Auskunftsanspruch des § 2314 BGB nachgebildet wurde (BGHZ 64, 63 unter Bezugnahme auf die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung vom 29. Januar 1954 über die Gleichberechtigung von Mann und Frau; OLG Celle FamRZ 1975, 415), bestehen keine Bedenken gegen die Annahme einer in gleichem Maße weiten Auskunftspflicht, die nicht nur die realen Aktivwerte (Endvermögen im engeren Sinne des § 1375 Abs. 1 BGB) umfaßt, sondern auch die fiktiven Aktivwerte, die nach § 1375 Abs. 2 BGB hinzuzurechnenden Beträge (Endvermögen im weiteren Sinne des § 1373 BGB).
  • BGH, 22.11.1974 - IV ZR 73/73

    Ermittlung des Anfangsvermögens; Berücksichtigung des Kaufkraftschwundes

    Auszug aus OLG Bamberg, 15.04.1980 - 7 U 11/80
    Gehören zu einem ausgleichspflichtigen Zugewinn auch Unternehmensbeteiligungen, so kann der Auskunftsberechtigte nicht nur Auskunft über den Wert des Unternehmens und der Unternehmensgegenstände verlangen, wie es in dem vorliegenden Fall durch Vorlage des Wertermittlungsgutachtens vom 29. September 1978 geschehen ist, sondern er kann darüber hinaus auch die Vorlage der notwendigen Geschäftsunterlagen fordern, die ihn selbst in den Stand versetzen, die Ermittlungen jener Werte vorzunehmen; dazu gehören regelmäßig die Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen sowie die zugrundeliegenden Geschäftsbücher und Belege für einen längeren, regelmäßig fünf Jahre betragenden Zeitraum (BGHZ 33, 373, 378; BGH FamRZ 1965, 135, 136; 1975, 87 [Nr. 36]; 1975, 574; BGH LM § 260 BGB Nr. 1; OLG Hamm BB 1976, 626; OLG Schleswig SchlHA 1979, 17).
  • RG, 25.10.1926 - IV 54/26

    Pflichtteil

    Auszug aus OLG Bamberg, 15.04.1980 - 7 U 11/80
    Hinsichtlich dieses Auskunftsanspruchs ist anerkannt, daß ein Zweck, der Beweisnot des Pflichtteilsberechtigten abzuhelfen, nicht eine enge, sondern eine weite Grenzziehung nahelegt, und deshalb zu dem auskunftspflichtigen Bestand des Nachlasses nicht nur die tatsächlich bei dem Erbfall vorhandenen Nachlaßgegenstände gehören, sondern auch - als fiktive Nachlaßaktiva - die ausgleichspflichtigen Zuwendungen des Erblassers (RGZ 115, 27, 29; BGHZ 28, 177; 33, 373; 61, 180, 183).
  • BVerwG, 06.05.1964 - VI C 156.61

    Zusammentreffen von Unterhaltsbeiträgen mit anderen Versorgungsbezügen -

    Auszug aus OLG Bamberg, 15.04.1980 - 7 U 11/80
    Auch einem dritten, von der ablehnenden wie auch von der einschränkenden Auffassung gebrauchten Argument, daß eine solche Auskunftspflicht mit den normalen Grundsätzen der Beweislast nicht in Einklang stehe, kann nicht gefolgt werden: Die Auskunftspflicht aus § 1379 BGB entspricht vielmehr gerade dem generellen, nach Treu und Glauben geltenden Grundsatz, daß bei allen Rechtsverhältnissen, deren Wesen es mit sich bringt, daß der Berechtigte entschuldbarerweise über das Bestehen und den Umfang seines Rechts im Ungewissen ist, während der Verpflichtete eine Auskunft unschwer erteilen kann, ein Auskunftsanspruch besteht (BGHZ 55, 380; BGH FamRZ 1964, 432).
  • KG, 17.04.2000 - 16 UF 8082/99

    Unterbrechung der Verjährung durch Erhebung einer Stufenklage

    Nach diesen Grundsätzen haben Angehörige der freien Berufe regelmäßig die Einnahme-Überschuss-Rechnungen aus den letzten fünf Jahren vor dem Bewertungsstichtag vorzulegen (vgl. BGH BB 1975, 1083; BGH FamRZ 80, 37, 38; OLG Bamberg FamRZ 80, 573, 575; OLG Koblenz FamRZ 82, 280, 281; OLG Düsseldorf FamRZ 86, 168, 169; OLG Hamburg FamRZ 88, 1167, 1170; Baumeister in FamGb, § 1379 Rn 25; Johannsen/Henrich/Jaeger, Eherecht, 3. Aufl., § 1379 Rn 7; Münchener Kommentar/Koch, 4. Aufl., § 1379 Rn 20).
  • OLG Düsseldorf, 16.10.1981 - 5 WF 236/81
    Für eine umfassende Auskunftspflicht haben sich ausgesprochen: OLG Bamberg FamRZ 1980, 573; Thiele in Staudinger, BGB 12. Aufl. § 1379 Rdn. 14; Bosch, FamRZ 1958, 255 Fn. 69, und FamRZ 1964, 442; Dölle, Familienrecht Bd. 1 S. 820; Beitzke, Familienrecht 21. Aufl. § 14 IV 3b.
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